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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0041 E 8. September 2009 2009/17/0093 E 10. Mai 2010 2009/17/0177 E 10. Mai 2010Rechtssatz
Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid durch Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2008 Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben vorgeschrieben würden, erweist sich die Beschwerde aufgrund eines zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, jedoch im Rahmen des Beschwerdepunkts aufzugreifenden Grundes als berechtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrenrecht7, 174, Rz 407 und Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 223 zu § 56 AVG) ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkreten Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung begnügen musste. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid durch Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2008 Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben vorgeschrieben würden, erweist sich die Beschwerde aufgrund eines zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, jedoch im Rahmen des Beschwerdepunkts aufzugreifenden Grundes als berechtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrenrecht7, 174, Rz 407 und Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 223 zu Paragraph 56, AVG) ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkreten Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung begnügen musste. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170163.X01Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012