RS Vwgh 2008/11/17 2008/17/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
RGG 1999 §2;
RGG 1999 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0041 E 8. September 2009 2009/17/0093 E 10. Mai 2010 2009/17/0177 E 10. Mai 2010

Rechtssatz

Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid durch Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2008 Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben vorgeschrieben würden, erweist sich die Beschwerde aufgrund eines zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, jedoch im Rahmen des Beschwerdepunkts aufzugreifenden Grundes als berechtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrenrecht7, 174, Rz 407 und Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 223 zu § 56 AVG) ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkreten Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung begnügen musste. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid durch Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2008 Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben vorgeschrieben würden, erweist sich die Beschwerde aufgrund eines zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, jedoch im Rahmen des Beschwerdepunkts aufzugreifenden Grundes als berechtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrenrecht7, 174, Rz 407 und Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 223 zu Paragraph 56, AVG) ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkreten Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung begnügen musste. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170163.X01

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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