RS Vwgh 2008/11/17 2005/17/0077

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246;
BAO §257;
BAO §273 Abs1 lita;
LAO OÖ 1996 §191;
LAO OÖ 1996 §200;
LAO OÖ 1996 §202 Z1;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 257 heute
  2. BAO § 257 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 257 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Person kann nicht als deren förmlicher Beitritt zur Berufung angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobene Berufung wäre schon von der ersten Instanz gemäß § 202 Z 1 OÖ LAO als unzulässig zurückzuweisen.Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Person kann nicht als deren förmlicher Beitritt zur Berufung angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobene Berufung wäre schon von der ersten Instanz gemäß Paragraph 202, Ziffer eins, OÖ LAO als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170077.X05

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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