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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §246;Rechtssatz
Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Person kann nicht als deren förmlicher Beitritt zur Berufung angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobene Berufung wäre schon von der ersten Instanz gemäß § 202 Z 1 OÖ LAO als unzulässig zurückzuweisen.Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Person kann nicht als deren förmlicher Beitritt zur Berufung angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobene Berufung wäre schon von der ersten Instanz gemäß Paragraph 202, Ziffer eins, OÖ LAO als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170077.X05Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013