RS Vwgh 2008/11/17 2005/17/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2008
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §431;
ROG OÖ 1994 §25 Abs6;
VwRallg;
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ob eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer dinglichen Wirkung einen Schuldnerwechsel oder einen Schuldnerbeitritt zur Folge hat, richtet sich nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0156, mwN). Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 6 erster Satz OÖ ROG kommt es nicht zu einem Schuldnerwechsel, sondern zu einem Schuldnerbeitritt (argumentum: "auch"). Dieser Schuldnerbeitritt erfolgt im Zeitpunkt der Einzelrechtsnachfolge, das heißt ab dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an dem Grundstück auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht. Nach § 431 ABGB muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Als Zeitpunkt des Erwerbs durch die vollzogene Eintragung gilt das Einlangen des ihr zu Grunde liegenden Gesuchs. Wann die Eintragung bewilligt oder vollzogen wurde, ist bedeutungslos; es soll nicht auf die Zufälligkeit des Geschäftsganges ankommen. Der Eingetragene ist Eigentümer schon seit der Zeit seines Ansuchens. Darin liegt notwendig eine Rückwirkung der Eintragung (vgl. Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3, Rz 8 zu § 431, mwN).Ob eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer dinglichen Wirkung einen Schuldnerwechsel oder einen Schuldnerbeitritt zur Folge hat, richtet sich nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0156, mwN). Nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 6, erster Satz OÖ ROG kommt es nicht zu einem Schuldnerwechsel, sondern zu einem Schuldnerbeitritt (argumentum: "auch"). Dieser Schuldnerbeitritt erfolgt im Zeitpunkt der Einzelrechtsnachfolge, das heißt ab dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an dem Grundstück auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht. Nach Paragraph 431, ABGB muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Als Zeitpunkt des Erwerbs durch die vollzogene Eintragung gilt das Einlangen des ihr zu Grunde liegenden Gesuchs. Wann die Eintragung bewilligt oder vollzogen wurde, ist bedeutungslos; es soll nicht auf die Zufälligkeit des Geschäftsganges ankommen. Der Eingetragene ist Eigentümer schon seit der Zeit seines Ansuchens. Darin liegt notwendig eine Rückwirkung der Eintragung vergleiche Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3, Rz 8 zu Paragraph 431,, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170077.X03

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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