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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Ob eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer dinglichen Wirkung einen Schuldnerwechsel oder einen Schuldnerbeitritt zur Folge hat, richtet sich nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0156, mwN). Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 6 erster Satz OÖ ROG kommt es nicht zu einem Schuldnerwechsel, sondern zu einem Schuldnerbeitritt (argumentum: "auch"). Dieser Schuldnerbeitritt erfolgt im Zeitpunkt der Einzelrechtsnachfolge, das heißt ab dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an dem Grundstück auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht. Nach § 431 ABGB muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Als Zeitpunkt des Erwerbs durch die vollzogene Eintragung gilt das Einlangen des ihr zu Grunde liegenden Gesuchs. Wann die Eintragung bewilligt oder vollzogen wurde, ist bedeutungslos; es soll nicht auf die Zufälligkeit des Geschäftsganges ankommen. Der Eingetragene ist Eigentümer schon seit der Zeit seines Ansuchens. Darin liegt notwendig eine Rückwirkung der Eintragung (vgl. Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3, Rz 8 zu § 431, mwN).Ob eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer dinglichen Wirkung einen Schuldnerwechsel oder einen Schuldnerbeitritt zur Folge hat, richtet sich nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0156, mwN). Nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 6, erster Satz OÖ ROG kommt es nicht zu einem Schuldnerwechsel, sondern zu einem Schuldnerbeitritt (argumentum: "auch"). Dieser Schuldnerbeitritt erfolgt im Zeitpunkt der Einzelrechtsnachfolge, das heißt ab dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an dem Grundstück auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht. Nach Paragraph 431, ABGB muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Als Zeitpunkt des Erwerbs durch die vollzogene Eintragung gilt das Einlangen des ihr zu Grunde liegenden Gesuchs. Wann die Eintragung bewilligt oder vollzogen wurde, ist bedeutungslos; es soll nicht auf die Zufälligkeit des Geschäftsganges ankommen. Der Eingetragene ist Eigentümer schon seit der Zeit seines Ansuchens. Darin liegt notwendig eine Rückwirkung der Eintragung vergleiche Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3, Rz 8 zu Paragraph 431,, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170077.X03Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013