RS Vwgh 2008/11/18 2007/15/0067

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Veröffentlicht am 18.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §289;
FamLAG 1967;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1991, 91/08/0004, und vom 30. Mai 2001, 2000/11/0015). Im Beschwerdefall hat das Finanzamt mit Bescheid vom 31. Mai 2005 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 1999 abgewiesen. Mit diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde somit über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe bis 31. Mai 2005 entschieden. Mit ihrem am 4. April 2006 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2004 hat die Beschwerdeführerin diesen bereits rechtskräftigen Abspruch ignoriert. Das Finanzamt hat aber den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004 wiederum abgewiesen. Die belangte Behörde hat diesen Spruch dadurch, dass sie die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, übernommen. Sohin ist festzustellen, dass über den Anspruch auf Familienbeihilfe vom Dezember 2004 bis Mai 2005 zweifach abschlägig entschieden worden ist. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist in diesem Zeitraum - wie sich aus der Begründung des Bescheides vom 31. Mai 2005 und der Berufungsvorentscheidung ergibt - nicht eingetreten. Die belangte Behörde hätte die Berufung insoweit nicht abweisen dürfen, sondern den bekämpften Bescheid dahingehend abändern müssen, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom Dezember 2004 bis Mai 2005 zurückgewiesen wird. Durch die Unterlassung dieser gebotenen Abänderung wurde in die Rechte der Beschwerdeführerin allerdings nicht eingegriffen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unzulässig und war in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1991, 91/08/0004, und vom 30. Mai 2001, 2000/11/0015). Im Beschwerdefall hat das Finanzamt mit Bescheid vom 31. Mai 2005 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 1999 abgewiesen. Mit diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde somit über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe bis 31. Mai 2005 entschieden. Mit ihrem am 4. April 2006 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2004 hat die Beschwerdeführerin diesen bereits rechtskräftigen Abspruch ignoriert. Das Finanzamt hat aber den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004 wiederum abgewiesen. Die belangte Behörde hat diesen Spruch dadurch, dass sie die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, übernommen. Sohin ist festzustellen, dass über den Anspruch auf Familienbeihilfe vom Dezember 2004 bis Mai 2005 zweifach abschlägig entschieden worden ist. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist in diesem Zeitraum - wie sich aus der Begründung des Bescheides vom 31. Mai 2005 und der Berufungsvorentscheidung ergibt - nicht eingetreten. Die belangte Behörde hätte die Berufung insoweit nicht abweisen dürfen, sondern den bekämpften Bescheid dahingehend abändern müssen, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom Dezember 2004 bis Mai 2005 zurückgewiesen wird. Durch die Unterlassung dieser gebotenen Abänderung wurde in die Rechte der Beschwerdeführerin allerdings nicht eingegriffen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unzulässig und war in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150067.X01

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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