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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften vorgenommen. Dabei hat die belangte Behörde den Gewinn für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 23. Dezember 2000, sohin für einen Zeitraum von ca 22 Monaten ermittelt und den Gewinn dieses Zeitraumes der Feststellung nach § 188 BAO zugrunde gelegt. Ein solcher Gewinnermittlungszeitraum ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Die Gewinnfeststellung hat für den einzelnen Gewinnermittlungszeitraum, also das einzelne Wirtschaftsjahr, zu erfolgen (siehe zur ähnlichen Rechtslage das Urteil des BFH vom 24. November 1988, BStBl 1989 II 312). Nach § 2 Abs 5 EStG 1988 umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten oder -Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften vorgenommen. Dabei hat die belangte Behörde den Gewinn für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 23. Dezember 2000, sohin für einen Zeitraum von ca 22 Monaten ermittelt und den Gewinn dieses Zeitraumes der Feststellung nach Paragraph 188, BAO zugrunde gelegt. Ein solcher Gewinnermittlungszeitraum ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Die Gewinnfeststellung hat für den einzelnen Gewinnermittlungszeitraum, also das einzelne Wirtschaftsjahr, zu erfolgen (siehe zur ähnlichen Rechtslage das Urteil des BFH vom 24. November 1988, BStBl 1989 römisch zwei 312). Nach Paragraph 2, Absatz 5, EStG 1988 umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten oder -
unter bestimmten Voraussetzungen - einen kürzeren Zeitraum. Die Feststellung der Summe der Gewinne mehrerer Wirtschaftsjahre entspricht nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150341.X03Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012