TE Vwgh Beschluss 1992/5/25 92/15/0022

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, in der Beschwerdesache des G in S, vertreten durch Dr A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat I, vom 14. November 1991, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1986, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat in der am 24. Jänner 1992 zur Post gegebenen Beschwerde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 13. Dezember 1991 angegeben. Die Beschwerde schien daher innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben, weswegen der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 4. Feber 1992 das Vorverfahren eingeleitet hat.

In der Gegenschrift vom 10. März 1992 hat jedoch die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 10. Dezember 1991 an den mit Zustellvollmacht ausgewiesenen Wirtschaftstreuhänder des Beschwerdeführers erfolgt sei. Zum Beweis dafür legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor, aus denen ersichtlich ist, daß der bereits seit 4. Oktober 1983 vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänder mit Schreiben vom 3. Juni 1986 ersucht hat, "in Hinkunft sämtliche Schriftstücke meines Klienten zu meinen Handen zu senden".

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellschein ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid bereits am 10. Dezember an den Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde. Im Hinblick darauf ist die im § 26 Abs 1 Z 1 VwGG normierte Beschwerdefrist nicht gewahrt. Die erst am 24. Jänner 1992 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wie dies auch die belangte Behörde in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift beantragt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg cit in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150022.X00

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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