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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (siehe Ritz, BAO3, Tz. 1ff zu § 23).Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (siehe Ritz, BAO3, Tz. 1ff zu Paragraph 23,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150205.X02Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013