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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die u.a. über die Gewerbeberechtigung als Immobilienverwalterin verfügt. Sie war im Streitjahr 2003 für eine Reihe von Gebäuden als Hausverwalterin tätig. Ein Teil dieser Objekte steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Eine Versicherungsgesellschaft zahlte der Beschwerdeführerin für Versicherungsvermittlungen "Folgeprovisionen" in Höhe von 25% oder 26% der jährlichen Versicherungsprämien (im Jahr 2003 Folgeprovisionen von 49.999,14 EUR). Diese Provisionen resultieren fast ausschließlich aus Gebäudeversicherungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Immobilienverwalterin für von ihr verwaltete Gebäude abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch wenn sie selber Eigentümer der Gebäude sei, liege eine Vermittlung von Versicherungsverträgen durch einen Versicherungsmakler oder - vertreter vor. In solchen Fällen vermittle sich die Beschwerdeführerin selbst als Versicherungsnehmerin. Dieses Vorbringen erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Wenn der (potenzielle) Kunde Vertragsverhandlungen zwischen sich und dem Unternehmer initiiert und letztlich einen Vertrag mit dem Unternehmer schließt, liegt darin keine eigenständige Leistung des Kunden, also auch nicht die "Vermittlung" eines Vertrages. Im gegenständlichen Fall hat die Versicherungsgesellschaft zwar für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen ihr und der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin der Beschwerdeführerin "Provisionen" geleistet, sie hat damit aber keine eigenständigen Vermittlungsleistungen der Beschwerdeführerin abgelten können. Die an einen Versicherungsnehmer gezahlten "Provisionen" können keine Leistungsentgelte darstellen, ihnen kommt daher der Charakter von Prämiennachlässen oder Prämienrückzahlungen zu. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall kein Fall einer Steuerbefreiung nach § 6 UStG 1994 vor. Allein, da der Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer keine Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 darstellt, erfüllt der Vorgang deshalb auch keinen Umsatzsteuertatbestand. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Umsatzsteuer auf Provisionen für Versicherungsverträge, bei denen sie Versicherungsnehmerin ist, in Rechten verletzt worden ist.Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die u.a. über die Gewerbeberechtigung als Immobilienverwalterin verfügt. Sie war im Streitjahr 2003 für eine Reihe von Gebäuden als Hausverwalterin tätig. Ein Teil dieser Objekte steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Eine Versicherungsgesellschaft zahlte der Beschwerdeführerin für Versicherungsvermittlungen "Folgeprovisionen" in Höhe von 25% oder 26% der jährlichen Versicherungsprämien (im Jahr 2003 Folgeprovisionen von 49.999,14 EUR). Diese Provisionen resultieren fast ausschließlich aus Gebäudeversicherungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Immobilienverwalterin für von ihr verwaltete Gebäude abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch wenn sie selber Eigentümer der Gebäude sei, liege eine Vermittlung von Versicherungsverträgen durch einen Versicherungsmakler oder - vertreter vor. In solchen Fällen vermittle sich die Beschwerdeführerin selbst als Versicherungsnehmerin. Dieses Vorbringen erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Wenn der (potenzielle) Kunde Vertragsverhandlungen zwischen sich und dem Unternehmer initiiert und letztlich einen Vertrag mit dem Unternehmer schließt, liegt darin keine eigenständige Leistung des Kunden, also auch nicht die "Vermittlung" eines Vertrages. Im gegenständlichen Fall hat die Versicherungsgesellschaft zwar für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen ihr und der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin der Beschwerdeführerin "Provisionen" geleistet, sie hat damit aber keine eigenständigen Vermittlungsleistungen der Beschwerdeführerin abgelten können. Die an einen Versicherungsnehmer gezahlten "Provisionen" können keine Leistungsentgelte darstellen, ihnen kommt daher der Charakter von Prämiennachlässen oder Prämienrückzahlungen zu. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall kein Fall einer Steuerbefreiung nach Paragraph 6, UStG 1994 vor. Allein, da der Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer keine Leistung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 darstellt, erfüllt der Vorgang deshalb auch keinen Umsatzsteuertatbestand. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Umsatzsteuer auf Provisionen für Versicherungsverträge, bei denen sie Versicherungsnehmerin ist, in Rechten verletzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150143.X01Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013