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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
AbgÄG 1984;Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 Z. 15 UStG 1994 sind u.a. die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen bestehen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, steuerfrei. Diese Bestimmung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 1984 mit 1. Jänner 1985 in das UStG 1972 eingefügt und wurde textlich unverändert in das UStG 1994 übernommen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen durch diese Neuregelung die Umsätze, die mit der im Rahmen der Sozialhilfe erfolgten Aufnahme von pflegebedürftigen Personen in Familien verbunden sind, von der Umsatzsteuer (unecht) befreit werden.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, UStG 1994 sind u.a. die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen bestehen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, steuerfrei. Diese Bestimmung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 1984 mit 1. Jänner 1985 in das UStG 1972 eingefügt und wurde textlich unverändert in das UStG 1994 übernommen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen durch diese Neuregelung die Umsätze, die mit der im Rahmen der Sozialhilfe erfolgten Aufnahme von pflegebedürftigen Personen in Familien verbunden sind, von der Umsatzsteuer (unecht) befreit werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150129.X01Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013