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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen (§ 177 Abs. 1 BAO). Die Partei hat keinen Anspruch auf Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen, vielmehr obliegt die Auswahl der Behörde. Diese Auswahl und Heranziehung von Sachverständigen ist aber im Verfahren (spätestens im Rechtsmittelverfahren) den Parteien gegenüber zu rechtfertigen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1861).Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen (Paragraph 177, Absatz eins, BAO). Die Partei hat keinen Anspruch auf Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen, vielmehr obliegt die Auswahl der Behörde. Diese Auswahl und Heranziehung von Sachverständigen ist aber im Verfahren (spätestens im Rechtsmittelverfahren) den Parteien gegenüber zu rechtfertigen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1861).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150122.X01Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013