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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0041 E 29. März 1995 RS 2Stammrechtssatz
Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozeßerklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG keine Rolle.Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozeßerklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, AVG keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110150.X03Im RIS seit
07.01.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009