RS Vwgh 2008/11/19 2005/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §2 Abs1;
BAG 1969 §4 Abs4 litd;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdefall geht es um Pflichtverletzungen gegenüber Lehrlingen, deren Lehrberechtigte unstrittig die juristische Person M. GmbH ist (§ 2 Abs. 1 BAG). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber den in Rede stehenden Lehrlingen auch der Beschwerdeführer (als natürliche Person) Lehrberechtigter im Sinne der genannten Bestimmung sei. Selbst wenn man daher die im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneten Pflichtverletzungen als erwiesen zu Grunde legte, so könnte dies in Anwendung des im angefochtenen Bescheid herangezogenen § 4 Abs. 4 lit. d BAG nur dazu führen, dem Lehrberechtigten - hier also der M. GmbH - die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen. Hingegen bietet das Gesetz keine Grundlage für die Rechtsauffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden dem handelsrechtlichen Geschäftsführer des Lehrberechtigten die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen sei. Insbesondere geht es im vorliegenden Fall nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sodass § 9 Abs. 1 VStG hier nicht zur Anwendung kommt.Im vorliegenden Beschwerdefall geht es um Pflichtverletzungen gegenüber Lehrlingen, deren Lehrberechtigte unstrittig die juristische Person M. GmbH ist (Paragraph 2, Absatz eins, BAG). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber den in Rede stehenden Lehrlingen auch der Beschwerdeführer (als natürliche Person) Lehrberechtigter im Sinne der genannten Bestimmung sei. Selbst wenn man daher die im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneten Pflichtverletzungen als erwiesen zu Grunde legte, so könnte dies in Anwendung des im angefochtenen Bescheid herangezogenen Paragraph 4, Absatz 4, Litera d, BAG nur dazu führen, dem Lehrberechtigten - hier also der M. GmbH - die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen. Hingegen bietet das Gesetz keine Grundlage für die Rechtsauffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden dem handelsrechtlichen Geschäftsführer des Lehrberechtigten die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen sei. Insbesondere geht es im vorliegenden Fall nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sodass Paragraph 9, Absatz eins, VStG hier nicht zur Anwendung kommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040079.X01

Im RIS seit

11.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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