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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAG 1969 §2 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall geht es um Pflichtverletzungen gegenüber Lehrlingen, deren Lehrberechtigte unstrittig die juristische Person M. GmbH ist (§ 2 Abs. 1 BAG). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber den in Rede stehenden Lehrlingen auch der Beschwerdeführer (als natürliche Person) Lehrberechtigter im Sinne der genannten Bestimmung sei. Selbst wenn man daher die im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneten Pflichtverletzungen als erwiesen zu Grunde legte, so könnte dies in Anwendung des im angefochtenen Bescheid herangezogenen § 4 Abs. 4 lit. d BAG nur dazu führen, dem Lehrberechtigten - hier also der M. GmbH - die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen. Hingegen bietet das Gesetz keine Grundlage für die Rechtsauffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden dem handelsrechtlichen Geschäftsführer des Lehrberechtigten die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen sei. Insbesondere geht es im vorliegenden Fall nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sodass § 9 Abs. 1 VStG hier nicht zur Anwendung kommt.Im vorliegenden Beschwerdefall geht es um Pflichtverletzungen gegenüber Lehrlingen, deren Lehrberechtigte unstrittig die juristische Person M. GmbH ist (Paragraph 2, Absatz eins, BAG). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber den in Rede stehenden Lehrlingen auch der Beschwerdeführer (als natürliche Person) Lehrberechtigter im Sinne der genannten Bestimmung sei. Selbst wenn man daher die im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneten Pflichtverletzungen als erwiesen zu Grunde legte, so könnte dies in Anwendung des im angefochtenen Bescheid herangezogenen Paragraph 4, Absatz 4, Litera d, BAG nur dazu führen, dem Lehrberechtigten - hier also der M. GmbH - die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen. Hingegen bietet das Gesetz keine Grundlage für die Rechtsauffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden dem handelsrechtlichen Geschäftsführer des Lehrberechtigten die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen sei. Insbesondere geht es im vorliegenden Fall nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sodass Paragraph 9, Absatz eins, VStG hier nicht zur Anwendung kommt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040079.X01Im RIS seit
11.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009