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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunktpunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Fremde in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot, dass die Behörde nicht über den Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von drei Monaten abgesprochen habe. Selbst wenn ihre Rechtsansicht zutreffen sollte, hätte sie gegen die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 AVG zur Weiterleitung an die zuständige Behörde verstoßen. Daraus ist für den Fremden aber nichts zu gewinnen, weil er damit in Wahrheit nur eine Säumnis der Behörde und keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend macht (Hinweis B 20. Dezember 2007, 2007/21/0401).Unter dem Gesichtspunktpunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Fremde in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot, dass die Behörde nicht über den Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von drei Monaten abgesprochen habe. Selbst wenn ihre Rechtsansicht zutreffen sollte, hätte sie gegen die Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG zur Weiterleitung an die zuständige Behörde verstoßen. Daraus ist für den Fremden aber nichts zu gewinnen, weil er damit in Wahrheit nur eine Säumnis der Behörde und keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend macht (Hinweis B 20. Dezember 2007, 2007/21/0401).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210603.X08Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013