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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft hat völlig unabhängig davon zu erfolgen hat, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorlag oder nicht (so ausdrücklich die ErläutRV zu § 83 FPG, 952 BlgNR XXII. GP 106; noch deutlicher die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 52 des FrG aus 1993, 692 BlgNR XVIII. GP 54, wo ausgeführt wird, dass der unabhängige Verwaltungssenat im Extremfall eine Haft legitimiere, die bis dahin mangels vollstreckbaren Schubhaftbescheides rechtswidrig war; E VfGH 29. Juni 1995, B 83/95, VfSlg 14193).Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft hat völlig unabhängig davon zu erfolgen hat, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorlag oder nicht (so ausdrücklich die ErläutRV zu Paragraph 83, FPG, 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 106; noch deutlicher die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 52, des FrG aus 1993, 692 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 54, wo ausgeführt wird, dass der unabhängige Verwaltungssenat im Extremfall eine Haft legitimiere, die bis dahin mangels vollstreckbaren Schubhaftbescheides rechtswidrig war; E VfGH 29. Juni 1995, B 83/95, VfSlg 14193).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210560.X02Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009