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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0348 E 24. Oktober 2007 RS 1Stammrechtssatz
Da gemäß § 1 Abs 2 FrPolG 2005 auf Asylwerber der Schubhafttatbestand des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 nicht anzuwenden ist, wobei nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist, ist es für die Zulässigkeit der gegen einen Fremden nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 verhängten Schubhaft als Vorfrage maßgeblich, ob das Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt der (Schubhaft-)bescheiderlassung bereits rechtskräftig beendet war.Da gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FrPolG 2005 auf Asylwerber der Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 nicht anzuwenden ist, wobei nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist, ist es für die Zulässigkeit der gegen einen Fremden nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 verhängten Schubhaft als Vorfrage maßgeblich, ob das Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt der (Schubhaft-)bescheiderlassung bereits rechtskräftig beendet war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210560.X01Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009