RS Vwgh 2008/11/20 2008/09/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AVG §73;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §27 Abs3 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0070 E 4. September 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Die zweite Voraussetzung "und rechtmäßig niedergelassen" in § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG wurde mit BGBl. I Nr. 101/2005 neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff "niedergelassen" im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt - wie im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut zu Recht angenommen worden ist - im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde (vgl. Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden (vgl. auch § 81 Abs. 2 zweiter Satz NAG) (ausführliche Begründung unter Bezugnahme auch auf die Materialien [RV 948 BlgNR XXII. GP, 6] im E).Die zweite Voraussetzung "und rechtmäßig niedergelassen" in Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff "niedergelassen" im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt - wie im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut zu Recht angenommen worden ist - im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG erteilt wurde vergleiche Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden vergleiche auch Paragraph 81, Absatz 2, zweiter Satz NAG) (ausführliche Begründung unter Bezugnahme auch auf die Materialien [RV 948 BlgNR römisch 22 . GP, 6] im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090306.X02

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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