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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0070 E 4. September 2006 RS 3Stammrechtssatz
Die zweite Voraussetzung "und rechtmäßig niedergelassen" in § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG wurde mit BGBl. I Nr. 101/2005 neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff "niedergelassen" im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt - wie im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut zu Recht angenommen worden ist - im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde (vgl. Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden (vgl. auch § 81 Abs. 2 zweiter Satz NAG) (ausführliche Begründung unter Bezugnahme auch auf die Materialien [RV 948 BlgNR XXII. GP, 6] im E).Die zweite Voraussetzung "und rechtmäßig niedergelassen" in Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff "niedergelassen" im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt - wie im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut zu Recht angenommen worden ist - im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG erteilt wurde vergleiche Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden vergleiche auch Paragraph 81, Absatz 2, zweiter Satz NAG) (ausführliche Begründung unter Bezugnahme auch auf die Materialien [RV 948 BlgNR römisch 22 . GP, 6] im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090306.X02Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009