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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0237 E 20. November 2008 2008/09/0238 E 20. November 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0377 E 22. April 1993 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG (wie im Beschwerdefall) ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Der Umstand allein, daß im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Sitz des Unternehmens der GmbH als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt daher die von der Berufungsbehörde verfügte Einstellung des Verfahrens noch nicht; auch ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen (Hinweis E 19.2.1992, 92/09/0206, E 25.6.1992, 82/09/0054).Auch im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG (wie im Beschwerdefall) ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Der Umstand allein, daß im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Sitz des Unternehmens der GmbH als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt daher die von der Berufungsbehörde verfügte Einstellung des Verfahrens noch nicht; auch ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen (Hinweis E 19.2.1992, 92/09/0206, E 25.6.1992, 82/09/0054).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090236.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009