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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0210 E 20. November 2008Rechtssatz
Die sofortige Beschäftigung eines Ausländers bloß auf Grund seiner unbelegten Behauptungen samt nachfolgender Unterlassung der Kontrolle seiner Angaben durch Dokumente über einen Zeitraum von nahezu vier Wochen durch den Niederlassungsleiter der GmbH, für dessen wirksame Kontrolle nicht gesorgt wurde (die Weisung, welche Dokumente zu kontrollieren sind, reicht nicht, weil nicht für eine Kontrolle der Einhaltung der Weisung gesorgt wurde), ist eine derart grobe Sorglosigkeit, dass die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, es kann nicht von keinem "geringfügigen Verschulden" iSd § 21 Abs. 1 VStG gesprochen werden.Die sofortige Beschäftigung eines Ausländers bloß auf Grund seiner unbelegten Behauptungen samt nachfolgender Unterlassung der Kontrolle seiner Angaben durch Dokumente über einen Zeitraum von nahezu vier Wochen durch den Niederlassungsleiter der GmbH, für dessen wirksame Kontrolle nicht gesorgt wurde (die Weisung, welche Dokumente zu kontrollieren sind, reicht nicht, weil nicht für eine Kontrolle der Einhaltung der Weisung gesorgt wurde), ist eine derart grobe Sorglosigkeit, dass die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, es kann nicht von keinem "geringfügigen Verschulden" iSd Paragraph 21, Absatz eins, VStG gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090208.X02Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009