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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das im § 66 Abs. 4 AVG normierte Abänderungsrecht erlaubt den Berufungsbehörden, auch eine von der Unterbehörde nur konkludent bejahte Prozessvoraussetzung (hier des Nichtvorliegens entschiedener Sache) zu verneinen und daher - nach erstinstanzlicher Sachentscheidung - eine Zurückweisung des Antrages vorzunehmen (Hinweis E 28. Juni 1994, 92/05/0063). (Hier:Das im Paragraph 66, Absatz 4, AVG normierte Abänderungsrecht erlaubt den Berufungsbehörden, auch eine von der Unterbehörde nur konkludent bejahte Prozessvoraussetzung (hier des Nichtvorliegens entschiedener Sache) zu verneinen und daher - nach erstinstanzlicher Sachentscheidung - eine Zurückweisung des Antrages vorzunehmen (Hinweis E 28. Juni 1994, 92/05/0063). (Hier:
Es lag das Prozesshindernis der entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG inhaltlich nicht vor. Deshalb erweist es sich als inhaltlich rechtswidrig, dass die belBeh eine meritorische Nachprüfung der inhaltlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 65 FrPolG 2005 (Hinweis E 22. Mai 2007, 2006/21/0004) verweigert hat.)Es lag das Prozesshindernis der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG inhaltlich nicht vor. Deshalb erweist es sich als inhaltlich rechtswidrig, dass die belBeh eine meritorische Nachprüfung der inhaltlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 65, FrPolG 2005 (Hinweis E 22. Mai 2007, 2006/21/0004) verweigert hat.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210374.X01Im RIS seit
17.12.2008Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009