Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Durch die Verweigerung einer neuerlichen Entscheidung über den inhaltlich auf die Aufhebung eines bereits gemäß § 65 Abs 1 FrPolG 2005 aufgehobenen Aufenthaltsverbotes abzielenden Antrages kann der Fremde nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (Hinweis E 2. Juli 1996, 94/08/0228).Durch die Verweigerung einer neuerlichen Entscheidung über den inhaltlich auf die Aufhebung eines bereits gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FrPolG 2005 aufgehobenen Aufenthaltsverbotes abzielenden Antrages kann der Fremde nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (Hinweis E 2. Juli 1996, 94/08/0228).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210368.X02Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009