Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Die Beschwerde hatte das Recht des (verstorbenen) Bf zum Gegenstand, nicht bestraft zu werden (hier: Übertretung des AuslBG). Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Es geht auch nicht um einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Nachlasses, da die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wurde. Mit dem Tod des Bf ist die vorliegende Beschwerde daher iSd § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden; das Beschwerdeverfahren war einzustellen.Die Beschwerde hatte das Recht des (verstorbenen) Bf zum Gegenstand, nicht bestraft zu werden (hier: Übertretung des AuslBG). Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Es geht auch nicht um einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Nachlasses, da die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wurde. Mit dem Tod des Bf ist die vorliegende Beschwerde daher iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden; das Beschwerdeverfahren war einzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090364.X01Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009