RS Vwgh 2008/11/20 2007/09/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/17/0195 E 22. Februar 2006 RS 13 (Hier: Die Umschreibung des Tatzeitraumes mit den Worten "an fünf Tagen im Zeitraum von 02.10.2002 bis 08.10.2002" wird dem gerecht.)

Stammrechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1530, E. 16 zu § 44a VStG). Diesem Erfordernis wird der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeiten ("jedenfalls seit ..." und "bis zum ...") jedoch gerecht.Der Spruch eines Straferkenntnisses hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1530, E. 16 zu Paragraph 44 a, VStG). Diesem Erfordernis wird der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeiten ("jedenfalls seit ..." und "bis zum ...") jedoch gerecht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...." "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090255.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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