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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;Rechtssatz
Das Lenken eines LKW und Mitbetreuen eines Marktstandes sind ihrem Wesensgehalt nach bloß einfache Hilfsarbeiten die im Allgemeinen im Rahmen einer wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber erbracht werden (Hinweis E 8. August 2008, 2007/09/0240).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090250.X04Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014