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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdefall betrifft Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG. Ohne grundsätzlich von der Ansicht abrücken zu wollen, dass die ersten Angaben eines Beschwerdeführers oder eines betroffenen Ausländers der Wahrheit erfahrungsgemäß am ehesten entsprechen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 AVG E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur), ist doch darauf hinzuweisen, dass der im § 45 AVG aufgestellte (im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwendende) Grundsatz der freien Beweiswürdigung lediglich bedeutet, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist, alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und die gleiche abstrakte Beweiskraft haben. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein. Eine Lebenserfahrung, wonach die ersten Angaben der Betroffenen anlässlich einer Kontrolle generell zutreffend sind, ist nicht bekannt (Hinweis E vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0266). Die Behörde hat sich in diesem Sinne daher auch mit Ergänzungen, die auf Grund umfangreicherer Befragungen ausführlicher ausfallen, inhaltlich beweiswürdigend auseinander zu setzen.Der Beschwerdefall betrifft Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG. Ohne grundsätzlich von der Ansicht abrücken zu wollen, dass die ersten Angaben eines Beschwerdeführers oder eines betroffenen Ausländers der Wahrheit erfahrungsgemäß am ehesten entsprechen vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Paragraph 45, AVG E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur), ist doch darauf hinzuweisen, dass der im Paragraph 45, AVG aufgestellte (im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 24, VStG anzuwendende) Grundsatz der freien Beweiswürdigung lediglich bedeutet, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist, alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und die gleiche abstrakte Beweiskraft haben. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein. Eine Lebenserfahrung, wonach die ersten Angaben der Betroffenen anlässlich einer Kontrolle generell zutreffend sind, ist nicht bekannt (Hinweis E vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0266). Die Behörde hat sich in diesem Sinne daher auch mit Ergänzungen, die auf Grund umfangreicherer Befragungen ausführlicher ausfallen, inhaltlich beweiswürdigend auseinander zu setzen.
Schlagworte
Beweise Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090246.X01Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009