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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §15 Abs1 Z3 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Adoption durch österreichische Staatsangehörige das 21. Lebensjahr bereits überschritten hatte, unterfiel keinem der Tatbestände des § 47 Abs. 3 FrG und hätte daher einer Niederlassungsbewilligung bedurft. Er war aber bis zu seiner dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antragstellung auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Damit erfüllt er die zweite in § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG genannte Voraussetzung nicht. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bereits vor In-Kraft-Treten des NAG einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hatte, weil darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller bereits vor In-Kraft-Treten des NAG "rechtmäßig niedergelassen war".Der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Adoption durch österreichische Staatsangehörige das 21. Lebensjahr bereits überschritten hatte, unterfiel keinem der Tatbestände des Paragraph 47, Absatz 3, FrG und hätte daher einer Niederlassungsbewilligung bedurft. Er war aber bis zu seiner dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antragstellung auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Damit erfüllt er die zweite in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG genannte Voraussetzung nicht. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bereits vor In-Kraft-Treten des NAG einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hatte, weil darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller bereits vor In-Kraft-Treten des NAG "rechtmäßig niedergelassen war".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090022.X02Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009