RS Vwgh 2008/11/20 2007/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z3 idF 2005/I/101;
FrG 1997 §47 Abs3;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Adoption durch österreichische Staatsangehörige das 21. Lebensjahr bereits überschritten hatte, unterfiel keinem der Tatbestände des § 47 Abs. 3 FrG und hätte daher einer Niederlassungsbewilligung bedurft. Er war aber bis zu seiner dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antragstellung auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Damit erfüllt er die zweite in § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG genannte Voraussetzung nicht. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bereits vor In-Kraft-Treten des NAG einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hatte, weil darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller bereits vor In-Kraft-Treten des NAG "rechtmäßig niedergelassen war".Der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Adoption durch österreichische Staatsangehörige das 21. Lebensjahr bereits überschritten hatte, unterfiel keinem der Tatbestände des Paragraph 47, Absatz 3, FrG und hätte daher einer Niederlassungsbewilligung bedurft. Er war aber bis zu seiner dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antragstellung auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Damit erfüllt er die zweite in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG genannte Voraussetzung nicht. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bereits vor In-Kraft-Treten des NAG einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hatte, weil darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller bereits vor In-Kraft-Treten des NAG "rechtmäßig niedergelassen war".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090022.X02

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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