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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litm;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist seit 24. November 2003 Drittstaatsangehöriger eines österreichischen Staatsangehörigen und verfügte mit Wirksamkeit vom 12. September 2006 über eine Niederlassungsbewilligung "Angehöriger", die ihm aber keinen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschafft. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Aufenthaltstitel nicht schon bereits vor In-Kraft-Treten des NAG, sondern erst im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG bzw. der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bestanden hat. Der Beschwerdeführer fällt als "Angehöriger" österreichischer Staatsbürger und im Hinblick auf seine Niederlassungsbewilligung unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG.Der Beschwerdeführer ist seit 24. November 2003 Drittstaatsangehöriger eines österreichischen Staatsangehörigen und verfügte mit Wirksamkeit vom 12. September 2006 über eine Niederlassungsbewilligung "Angehöriger", die ihm aber keinen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschafft. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Aufenthaltstitel nicht schon bereits vor In-Kraft-Treten des NAG, sondern erst im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG bzw. der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bestanden hat. Der Beschwerdeführer fällt als "Angehöriger" österreichischer Staatsbürger und im Hinblick auf seine Niederlassungsbewilligung unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090022.X01Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009