RS Vwgh 2008/11/20 2007/09/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2008
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Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Bei der Unterschutzstellung handelt es sich nicht um eine (entschädigungsrelevante) Enteignung (Hinweis E VfGH vom 1. Oktober 1981, VfSlg. 9189/1981, zur Rechtslage vor der DMSG-Novelle, BGBl. I Nr. 170/1999). Vielmehr handelt es sich um eine Eigentumsbeschränkung aus öffentlichen Interessen, die auch nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 nichts geändert.Bei der Unterschutzstellung handelt es sich nicht um eine (entschädigungsrelevante) Enteignung (Hinweis E VfGH vom 1. Oktober 1981, VfSlg. 9189/1981, zur Rechtslage vor der DMSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,). Vielmehr handelt es sich um eine Eigentumsbeschränkung aus öffentlichen Interessen, die auch nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran hat sich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090010.X03

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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