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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0148 B 30. Jänner 2004 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: An den VwGH gegen solche Schubhaftbescheide erhobene Beschwerden (was nach der Rechtslage nach dem FrG 1997 grundsätzlich zulässig war) wurden infolge Eintritts der mangelnden Vollzugsfähigkeit als gegenstandslos geworden erklärt und die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren eingestellt; und zwar nicht nur dann, wenn der tatsächliche Vollzug unterblieb, sondern auch, wenn der Fremde nicht auf Grund des angefochtenen Bescheides, sondern eines anderen in Schubhaft genommen wurde (Hinweis B 19. Dezember 2006, 2005/21/0402).)Stammrechtssatz
Der Spruchteil des, nicht nach § 57 AVG erlassenen angefochtenen Bescheides "Die Rechtsfolgen treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" ist im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs. 1 AVG an den Spruch von Bescheiden nur so zu verstehen, dass der Eintritt der Rechtsfolgen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat. Wird die im Schubhaftbescheid genannte Person - aus welchen Gründen auch immer - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht in Schubhaft genommen, so darf dieser Schubhaftbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden. Der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides steht wegen geändertem Sachverhalt aber nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.Der Spruchteil des, nicht nach Paragraph 57, AVG erlassenen angefochtenen Bescheides "Die Rechtsfolgen treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" ist im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des Paragraph 59, Absatz eins, AVG an den Spruch von Bescheiden nur so zu verstehen, dass der Eintritt der Rechtsfolgen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat. Wird die im Schubhaftbescheid genannte Person - aus welchen Gründen auch immer - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht in Schubhaft genommen, so darf dieser Schubhaftbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden. Der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides steht wegen geändertem Sachverhalt aber nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210048.X01Im RIS seit
22.12.2008Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009