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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/20/0161 E 26. April 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen (§ 66 Abs. 1 AVG) und über die Berufung, die sie als zulässig erachtet, außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall "immer in der Sache selbst zu entscheiden" (§ 66 Abs. 4 AVG; vgl. dazu die auszugsweise Wiedergabe von Gesetzesmaterialien bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1239). Aufgabe der Berufungsbehörde ist es daher regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden, und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (vgl. Walter/Thienel, aaO, Anm. 1, sowie die unter E 237 ff zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).Die Berufungsbehörde hat notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen (Paragraph 66, Absatz eins, AVG) und über die Berufung, die sie als zulässig erachtet, außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall "immer in der Sache selbst zu entscheiden" (Paragraph 66, Absatz 4, AVG; vergleiche dazu die auszugsweise Wiedergabe von Gesetzesmaterialien bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1239). Aufgabe der Berufungsbehörde ist es daher regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden, und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde vergleiche Walter/Thienel, aaO, Anmerkung 1, sowie die unter E 237 ff zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090221.X02Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009