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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0128 E 6. April 2005 RS 3Stammrechtssatz
Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 99/09/0242). Dies gilt auch für die Anwendung der § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG im Verfahren über einen Antrag als Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 AuslBG.Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 99/09/0242). Dies gilt auch für die Anwendung der Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG im Verfahren über einen Antrag als Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090221.X01Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009