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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §1 Abs2 litm;Rechtssatz
Hat ein Fremder einen Verlängerungsantrag entweder rechtzeitig iSd § 24 Abs. 1 NAG 2005 oder innerhalb der gesetzlichen Fiktionsfrist des § 24 Abs. 2 NAG 2005 gestellt, gilt sein Aufenthaltstitel als vorläufig verlängert, was bedeutet, dass dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines österreichischen Staatsangehörigen bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (Hinweis E 22. März 2007, 2006/09/0167). [Hier:Hat ein Fremder einen Verlängerungsantrag entweder rechtzeitig iSd Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 oder innerhalb der gesetzlichen Fiktionsfrist des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 gestellt, gilt sein Aufenthaltstitel als vorläufig verlängert, was bedeutet, dass dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines österreichischen Staatsangehörigen bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (Hinweis E 22. März 2007, 2006/09/0167). [Hier:
Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung der Bf als begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem FrG 1997 nach § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 Fall b) der gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 erlassenen NAGDV 2005 nach dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 (1. Jänner 2006) als "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt".]Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung der Bf als begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem FrG 1997 nach Paragraph 11, Absatz eins, lit. A Ziffer 3, Fall b) der gemäß Paragraph 81, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 erlassenen NAGDV 2005 nach dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 (1. Jänner 2006) als "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt".]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090213.X02Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009