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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs8;Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG 2005 (1. Januar 2006) ein Verlängerungsantrag anhängig, kommt sowohl die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG 2005 aber auch § 24 Abs. 2 NAG 2005 zur Anwendung. Eine Einschränkung des Geltungsbereiches des § 24 NAG 2005 auf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge, steht im Widerspruch zu § 81 Abs. 1 NAG 2005.Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG 2005 (1. Januar 2006) ein Verlängerungsantrag anhängig, kommt sowohl die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 aber auch Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 zur Anwendung. Eine Einschränkung des Geltungsbereiches des Paragraph 24, NAG 2005 auf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge, steht im Widerspruch zu Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090213.X01Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009