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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art101 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0186 B 28. Oktober 2008 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Jänner 1950, Zl. 171/48, Slg. Nr. 1232 A, und die hg. Beschlüsse vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, sowie vom 11. September 2008, 2007/08/0218; zur mittelbaren Bundesverwaltung Hinweis auf die besondere Regelung des Art. 103 Abs. 4 B-VG). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Landesverwaltung der Instanzenzug, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, bis zur Landesregierung (und damit bis zur obersten Behörde dieses Vollzugsbereiches) offen steht (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 6. Mai 1981, 81/03/0049).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Jänner 1950, Zl. 171/48, Slg. Nr. 1232 A, und die hg. Beschlüsse vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, sowie vom 11. September 2008, 2007/08/0218; zur mittelbaren Bundesverwaltung Hinweis auf die besondere Regelung des Artikel 103, Absatz 4, B-VG). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Landesverwaltung der Instanzenzug, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, bis zur Landesregierung (und damit bis zur obersten Behörde dieses Vollzugsbereiches) offen steht (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 6. Mai 1981, 81/03/0049).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020266.X02Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009