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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §43;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0038 E 3. Juli 1986 VwSlg 12192 A/1986 RS 2 (Hier: Bei einer Abweichung des Aufstellungsortes des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 11 StVO 1960 "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen" von mehr als 100 m als in der zu Grunde liegenden Verordnung normiert kann von einer gesetzmäßigen Kundmachnung der Verordnung nicht gesprochen werden. Eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung ist nicht anzuwenden.)Stammrechtssatz
Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht.Der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz eins, StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020231.X01Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009