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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994;Rechtssatz
Die Zurücklegung einer Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO führt noch nicht dazu, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Art. 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist. (Hier: In einem Verfahren betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen hob der UVS dieses Straferkenntnis mit dem angefochtenen Bescheid auf und verfügte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG. Begründet wurde dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Mitbeteiligten führen würde, weil die gegen diesen wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB erhobene Anzeige vom Bezirksanwalt beim BG gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden sei.)Die Zurücklegung einer Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO führt noch nicht dazu, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Artikel 4, Absatz eins, des 7 Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist. (Hier: In einem Verfahren betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen hob der UVS dieses Straferkenntnis mit dem angefochtenen Bescheid auf und verfügte die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG. Begründet wurde dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Mitbeteiligten führen würde, weil die gegen diesen wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB erhobene Anzeige vom Bezirksanwalt beim BG gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt worden sei.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020203.X01Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009