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L85004 Straßen OberösterreichBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0022Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/06/0150 E 15. Dezember 1994 RS 1Stammrechtssatz
Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht (Hinweis E VfGH 12.12.1973, B 214/73, VfSlg 7238/1973 und E 21.10.1982, 81/06/0123), wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis E 17.2.1994, 92/06/0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050310.X03Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009