RS Vwgh 2008/11/24 2006/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2008
beobachten
merken

Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Stmk 1969 §37 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 27 Abs. 1 iVm § 5a Stmk VeranstaltungsG 1969 setzt weder den Eintritt einer Gefahr noch einen Schaden voraus; es handelt sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Die Erfüllung des Straftatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Stmk VeranstaltungsG 1969 setzt weder den Eintritt einer Gefahr noch einen Schaden voraus; es handelt sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050173.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten