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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Hinweis auf Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Hinweis auf Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050113.X03Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011