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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0037 E 15. November 2007 RS 3Stammrechtssatz
§ 42 Abs 1 AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung. Eine dieser Formen allein, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht.Paragraph 42, Absatz eins, AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung. Eine dieser Formen allein, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050355.X02Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009