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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/20/0578Rechtssatz
Der Irrtum über den Beginn und den Ablauf der Beschwerdefrist verliert jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Verspätungsvorhalts des Verwaltungsgerichtshofes seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen.Der Irrtum über den Beginn und den Ablauf der Beschwerdefrist verliert jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Verspätungsvorhalts des Verwaltungsgerichtshofes seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zu laufen.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008200564.X01Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009