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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARHG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerde des an die ausländischen Behörden Auszuliefernden, der zum Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, bereits ausgeliefert war, geht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Leere und wäre daher, wäre sie nicht überhaupt unzulässig [Sämtliche subjektiven Rechte einer auszuliefernden Person sind umfassend und ausschließlich im gerichtlichen Auslieferungsverfahren und nicht im Verfahren vor der Bundesministerin für Justiz wahrzunehmen], auch deshalb zurückzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, wobei in jenem Fall die Durchführung der Auslieferung erst während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfolgte, was daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde sondern zur Einstellung des Verfahrens zu führen hatte).Die Beschwerde des an die ausländischen Behörden Auszuliefernden, der zum Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, bereits ausgeliefert war, geht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Leere und wäre daher, wäre sie nicht überhaupt unzulässig [Sämtliche subjektiven Rechte einer auszuliefernden Person sind umfassend und ausschließlich im gerichtlichen Auslieferungsverfahren und nicht im Verfahren vor der Bundesministerin für Justiz wahrzunehmen], auch deshalb zurückzuweisen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, wobei in jenem Fall die Durchführung der Auslieferung erst während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfolgte, was daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde sondern zur Einstellung des Verfahrens zu führen hatte).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060171.X02Im RIS seit
11.03.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009