RS Vwgh 2008/11/25 2008/06/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

ARHG §34 Abs1;
ARHG §36 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Beschwerde des an die ausländischen Behörden Auszuliefernden, der zum Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, bereits ausgeliefert war, geht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Leere und wäre daher, wäre sie nicht überhaupt unzulässig [Sämtliche subjektiven Rechte einer auszuliefernden Person sind umfassend und ausschließlich im gerichtlichen Auslieferungsverfahren und nicht im Verfahren vor der Bundesministerin für Justiz wahrzunehmen], auch deshalb zurückzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, wobei in jenem Fall die Durchführung der Auslieferung erst während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfolgte, was daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde sondern zur Einstellung des Verfahrens zu führen hatte).Die Beschwerde des an die ausländischen Behörden Auszuliefernden, der zum Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, bereits ausgeliefert war, geht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Leere und wäre daher, wäre sie nicht überhaupt unzulässig [Sämtliche subjektiven Rechte einer auszuliefernden Person sind umfassend und ausschließlich im gerichtlichen Auslieferungsverfahren und nicht im Verfahren vor der Bundesministerin für Justiz wahrzunehmen], auch deshalb zurückzuweisen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, wobei in jenem Fall die Durchführung der Auslieferung erst während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfolgte, was daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde sondern zur Einstellung des Verfahrens zu führen hatte).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060171.X02

Im RIS seit

11.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten