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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARHG §34 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 7. März 2008, Zl. 2008/06/0019, (auf Grundlage der auch hier maßgebenden Rechtslage) näher dargelegt hat, sind sämtliche subjektiven Rechte einer auszuliefernden Person (auch solche, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben können) umfassend und ausschließlich im gerichtlichen Auslieferungsverfahren wahrzunehmen und nicht von der belangten Behörde (hier: Bundesministerin für Justiz).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060171.X01Im RIS seit
11.03.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009