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DE-10 Verfassungsrecht DeutschlandNorm
11997E012 EG Art12;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch ungarischer Staatsangehöriger und führt nach seinen beiden Heimatrechten unterschiedliche Familiennamen (einerseits X-Y und andererseits Prinz-X-Y). Ausführungen dazu, ob dem Bestreben, diese Namen durch eine behördliche Namensänderung "anzugleichen", welches ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG darstellt, der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG entgegensteht, weil die angestrebte Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung, ermöglichen würde. Bejahung des Versagungsgrundes und Ausführungen dazu, weshalb die Berufung auf die Art. 12, 17 und 18 EGV sowie Art 8 MRK nicht zu Recht erfolgen konnte.Der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch ungarischer Staatsangehöriger und führt nach seinen beiden Heimatrechten unterschiedliche Familiennamen (einerseits X-Y und andererseits Prinz-X-Y). Ausführungen dazu, ob dem Bestreben, diese Namen durch eine behördliche Namensänderung "anzugleichen", welches ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG darstellt, der Versagungsgrund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, NÄG entgegensteht, weil die angestrebte Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung, ermöglichen würde. Bejahung des Versagungsgrundes und Ausführungen dazu, weshalb die Berufung auf die Artikel 12, 17 und 18 EGV sowie Artikel 8, MRK nicht zu Recht erfolgen konnte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006J0353 Grunkin und Paul VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060144.X01Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011