RS Vwgh 2008/11/25 2008/06/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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DE-10 Verfassungsrecht Deutschland
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E1E
E6J
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19/05 Menschenrechte
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41/03 Personenstandsrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E012 EG Art12;
11997E017 EG Art17;
11997E018 EG Art18;
62002CJ0148 Garcia Avello VORAB;
62006CJ0353 Grunkin und Paul VORAB;
AdelsaufhG 1919 §1;
AdelsaufhG 1919 §2 Satz1;
AdelsaufhG 1919 §4;
AdelsaufhV 1919 §1;
AdelsaufhV 1919 §2 Z4;
AdelsaufhV 1919 §3;
BGB-D §12;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §9 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z11;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z1;
WRV-D 1919 Art109 Abs3;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch ungarischer Staatsangehöriger und führt nach seinen beiden Heimatrechten unterschiedliche Familiennamen (einerseits X-Y und andererseits Prinz-X-Y). Ausführungen dazu, ob dem Bestreben, diese Namen durch eine behördliche Namensänderung "anzugleichen", welches ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG darstellt, der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG entgegensteht, weil die angestrebte Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung, ermöglichen würde. Bejahung des Versagungsgrundes und Ausführungen dazu, weshalb die Berufung auf die Art. 12, 17 und 18 EGV sowie Art 8 MRK nicht zu Recht erfolgen konnte.Der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch ungarischer Staatsangehöriger und führt nach seinen beiden Heimatrechten unterschiedliche Familiennamen (einerseits X-Y und andererseits Prinz-X-Y). Ausführungen dazu, ob dem Bestreben, diese Namen durch eine behördliche Namensänderung "anzugleichen", welches ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG darstellt, der Versagungsgrund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, NÄG entgegensteht, weil die angestrebte Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung, ermöglichen würde. Bejahung des Versagungsgrundes und Ausführungen dazu, weshalb die Berufung auf die Artikel 12, 17 und 18 EGV sowie Artikel 8, MRK nicht zu Recht erfolgen konnte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006J0353 Grunkin und Paul VORAB
EuGH 62002J0148 Garcia Avello VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060144.X01

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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