RS Vwgh 2008/11/25 2008/06/0131

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §32;
BauRallg;

Rechtssatz

Eigene Bestimmungen zur Parteistellung des Grundeigentümers, der die Erteilung der Abbruchbewilligung selbst nicht beantragt hat, enthält § 32 Stmk. BauG nicht. Aus der Systematik des Gesetzes (Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Abbruchantrag; der Grundeigentümer ist als Beteiligter in § 25 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG genannt) ergibt sich, dass auch ein solcher Grundeigentümer Partei des baubehördlichen Abbruchbewilligungsverfahrens ist (jedenfalls, soweit es um das Erfordernis seiner Zustimmung zu Vorhaben geht) und daher (nicht nur dem Antragsteller sondern auch) ihm der Bewilligungsbescheid zuzustellen ist (widrigenfalls der Bescheid nach dem zuvor Gesagten nicht in Rechtskraft erwachsen kann).Eigene Bestimmungen zur Parteistellung des Grundeigentümers, der die Erteilung der Abbruchbewilligung selbst nicht beantragt hat, enthält Paragraph 32, Stmk. BauG nicht. Aus der Systematik des Gesetzes (Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Abbruchantrag; der Grundeigentümer ist als Beteiligter in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BauG genannt) ergibt sich, dass auch ein solcher Grundeigentümer Partei des baubehördlichen Abbruchbewilligungsverfahrens ist (jedenfalls, soweit es um das Erfordernis seiner Zustimmung zu Vorhaben geht) und daher (nicht nur dem Antragsteller sondern auch) ihm der Bewilligungsbescheid zuzustellen ist (widrigenfalls der Bescheid nach dem zuvor Gesagten nicht in Rechtskraft erwachsen kann).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060131.X02

Im RIS seit

24.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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