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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
§ 10 Abs. 1 AVG enthält zwar eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen könnte; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustandegekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, mwN).Paragraph 10, Absatz eins, AVG enthält zwar eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen könnte; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustandegekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060131.X01Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013