RS Vwgh 2008/11/25 2008/06/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 10 Abs. 1 AVG enthält zwar eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen könnte; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustandegekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, mwN).Paragraph 10, Absatz eins, AVG enthält zwar eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen könnte; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustandegekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060131.X01

Im RIS seit

24.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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