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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die beschwerdeführende Bürgerinitiative hat Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).Die beschwerdeführende Bürgerinitiative hat Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).
Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht ebenso wie die Parteistellung der Bürgerinitiative unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428).Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht ebenso wie die Parteistellung der Bürgerinitiative unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt vergleiche hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060026.X04Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014