RS Vwgh 2008/11/25 2008/06/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44a Abs3 Satz3;
UVPG 2000 §9 Abs3;
UVPG 2000 §9 Abs4;
VwRallg;
ZPO §222;
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. ZPO § 222 heute
  2. ZPO § 222 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 222 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 222 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die im § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG genannten Zeiträume entsprechen der verhandlungsfreien Zeit bei Gericht gemäß § 222 ZPO (früher: "Gerichtsferien"). Erblickt man den Sinn des Verbotes des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG darin, dass in dieser Zeit, die dem Urlaub dienen soll (dieser Gedanke liegt der Bestimmung des § 222 ZPO zu Grunde), die einmalige Einschaltung von Edikten in Tageszeitungen wegen urlaubsbedingter Abwesenheit übersehen werden kann (sieht man nicht sämtliche in den fraglichen Zeiträumen bereits erschienen Ausgaben der in Betracht kommenden Tageszeitungen nachträglich durch), trifft dies auf eine über eine längere Zeitspanne andauernde Kundmachung im Internet nicht zu. [Hier: Nach dem Sinn der Norm, mögliche Beteiligte zu informieren, schadete es daher nicht sondern war vielmehr vorteilhaft, wenn die Kundmachung nicht erst nach dem 26. August sondern schon einige Tage früher, nämlich am 23., auf die Internetseite gestellt worden sein sollte und damit dort länger (um einige Tage länger) aufschien.]Die im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG genannten Zeiträume entsprechen der verhandlungsfreien Zeit bei Gericht gemäß Paragraph 222, ZPO (früher: "Gerichtsferien"). Erblickt man den Sinn des Verbotes des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG darin, dass in dieser Zeit, die dem Urlaub dienen soll (dieser Gedanke liegt der Bestimmung des Paragraph 222, ZPO zu Grunde), die einmalige Einschaltung von Edikten in Tageszeitungen wegen urlaubsbedingter Abwesenheit übersehen werden kann (sieht man nicht sämtliche in den fraglichen Zeiträumen bereits erschienen Ausgaben der in Betracht kommenden Tageszeitungen nachträglich durch), trifft dies auf eine über eine längere Zeitspanne andauernde Kundmachung im Internet nicht zu. [Hier: Nach dem Sinn der Norm, mögliche Beteiligte zu informieren, schadete es daher nicht sondern war vielmehr vorteilhaft, wenn die Kundmachung nicht erst nach dem 26. August sondern schon einige Tage früher, nämlich am 23., auf die Internetseite gestellt worden sein sollte und damit dort länger (um einige Tage länger) aufschien.]

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060026.X02

Im RIS seit

15.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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