RS Vwgh 2008/11/25 2008/06/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44a Abs3 Satz3;
UVPG 2000 §9 Abs3;
UVPG 2000 §9 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtssatz

§ 9 Abs. 3 UVP-G 2000 verweist auf § 44a Abs. 3 AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über § 44a Abs. 3 AVG hinaus) ist nach § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im § 9 Abs. 4 UVP-G 2000) nicht erfasst. [Hier: Die Beschwerdeführerinnen hatten bemängelt, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG iVm § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 rechtswidrig sei.]Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 verweist auf Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG hinaus) ist nach Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000) nicht erfasst. [Hier: Die Beschwerdeführerinnen hatten bemängelt, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 rechtswidrig sei.]

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060026.X01

Im RIS seit

15.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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