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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44a Abs3 Satz3;Rechtssatz
§ 9 Abs. 3 UVP-G 2000 verweist auf § 44a Abs. 3 AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über § 44a Abs. 3 AVG hinaus) ist nach § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im § 9 Abs. 4 UVP-G 2000) nicht erfasst. [Hier: Die Beschwerdeführerinnen hatten bemängelt, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG iVm § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 rechtswidrig sei.]Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 verweist auf Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG hinaus) ist nach Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000) nicht erfasst. [Hier: Die Beschwerdeführerinnen hatten bemängelt, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 rechtswidrig sei.]
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060026.X01Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014