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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Gegenstand einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz (§ 1 Abs. 2) ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. Auch nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, BGBl. Nr. 287/1987 (RV 41 BlgNR XVII. GP, S 3) haben Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um solche Informationen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind. Auskunftserteilung kann auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeuten (vgl. dazu die angeführten Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Der Begriff "Auskunft" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in jenem Sinne zu verstehen, wie ihn auch der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht verstanden hat.Gegenstand einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz (Paragraph eins, Absatz 2,) ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. Auch nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, Regierungsvorlage 41 BlgNR römisch siebzehn. GP, S 3) haben Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um solche Informationen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind. Auskunftserteilung kann auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeuten vergleiche dazu die angeführten Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Der Begriff "Auskunft" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in jenem Sinne zu verstehen, wie ihn auch der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht verstanden hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060084.X02Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012