RS Vwgh 2008/11/25 2007/06/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AuskunftspflichtG 1987 §2;
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1 Abs2;
AVG §17;
VwRallg;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Gegenstand einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz (§ 1 Abs. 2) ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. Auch nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, BGBl. Nr. 287/1987 (RV 41 BlgNR XVII. GP, S 3) haben Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um solche Informationen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind. Auskunftserteilung kann auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeuten (vgl. dazu die angeführten Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Der Begriff "Auskunft" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in jenem Sinne zu verstehen, wie ihn auch der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht verstanden hat.Gegenstand einer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz (Paragraph eins, Absatz 2,) ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. Auch nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, Regierungsvorlage 41 BlgNR römisch siebzehn. GP, S 3) haben Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um solche Informationen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind. Auskunftserteilung kann auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeuten vergleiche dazu die angeführten Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Der Begriff "Auskunft" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in jenem Sinne zu verstehen, wie ihn auch der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht verstanden hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060084.X02

Im RIS seit

24.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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