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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Das Recht auf Auskunft gemäß dem Tir. AuskunftspflichtG - wie auch nach dem AuskunftspflichtG des Bundes - in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG ist unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren. Wenn sich ein Auskunftsersuchen auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren bezieht, ergibt sich unter Umständen aus Art. 20 Abs. 3 B-VG aus dem Tatbestand "zur Vorbereitung einer Entscheidung" ein Gebot zur Amtsverschwiegenheit.Das Recht auf Auskunft gemäß dem Tir. AuskunftspflichtG - wie auch nach dem AuskunftspflichtG des Bundes - in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG ist unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren. Wenn sich ein Auskunftsersuchen auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren bezieht, ergibt sich unter Umständen aus Artikel 20, Absatz 3, B-VG aus dem Tatbestand "zur Vorbereitung einer Entscheidung" ein Gebot zur Amtsverschwiegenheit.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060084.X01Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012